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Coronavirus – Informationen und Ansprechpartner für Unternehmen
Die Verbreitung des Corona-Virus gefährdet nicht nur die Gesundheit, sondern sie bereitet auch zunehmend der Wirtschaft Sorgen. Auch Unternehmen in Nordrhein-Westfalen sind mit unterbrochenen Lieferketten, verzögerten Zahlungen und sinkendem Konsum konfrontiert.
Die Auswirkungen belasten die Liquidität einiger Unternehmen. Die Landesregierung hält aber zur Bewältigung dieser Krise Unterstützungsmöglichkeiten bereit, die bereits jetzt allen Unternehmen in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehen:
Liquiditätssicherung
Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung.
Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro, auch Großunternehmen) besichert werden. Auf den jeweiligen Internetseiten finden Sie weiterführende Informationen sowie Ansprechpartner.
Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft.
Kleine Unternehmen und Existenzgründer habe die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen Das führt nicht nur zur sofortigen Liquiditätsstärkung, sondern verbessert auch das Rating des Unternehmens und damit seine Kreditwürdigkeit. Hier finden Sie weitere Informationen zum Mikromezzaninfonds.
Sollten Sie sich nicht sicher sein oder allgemeine Informationen benötigen, hilft Ihnen die landeseigene Förderbank NRW.BANK gerne weiter:
- NRW.BANK-Service-Center: 0211 91741 4800
Die Förderberater der NRW.BANK informieren und beraten individuell und diskret über die Förderinstrumente des Landes. Wichtig ist, sich so früh wie möglich zu melden, um gezielt und rechtzeitig alle Möglichkeiten auszuloten.
Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zudem zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch eine Hausbank.
Kurzarbeitergeld
Erleiden Firmen in Deutschland durch die Folgen von Corona Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) möglich.
Ein auf Grund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des Paragraphen 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich.
Am 13. März 2020 haben Bundestag und Bundesrat angesichts der Corona-Krise eine umfangreiche Anpassung des Kurzarbeitergeldes beschlossen, die ab dem 1. April 2020 gelten soll; darunter beispielsweise die Absenkung des Anteils der Beschäftigten eines Betriebs, die von Entgeltausfall mindestens betroffen sein müssen, auf 10 Prozent oder die je nach Fall vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten. Diese Anpassung des Kurzarbeitergeldes ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen.
Informationen Kurzarbeitergeld.
- Servicehotline für Arbeitgeber: 0800 45555 20
Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten
Sollte wegen des Corona-Virus ein Tätigkeitsverbot (z.B. Quarantäne) ausgesprochen werden, kann eine Entschädigung beantragt werden. Zuständig in Nordrhein-Westfalen sind der Landschaftsverband Rheinland (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) und der Landschaftsverband Westfalen Lippe (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster). Insbesondere auf der Seite des Landschaftsverbandes Rheinland finden Sie umfangreiche Informationen zu Tätigkeitsverbot und Entschädigung.
02.12.2020 heute hat man ich vom Landschaftsverband LWL | Startseite – Corona Infektionsschutzgesetz NRW gebeten die Kontaktdaten aus diesem Bericht zu entfernen.
Bemerkung:
Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich der Entschädigungen von Verdienstausfällen gem. § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) haben Sie die Kontaktdaten einiger unserer MitarbeiterInnen (Frau Volks, Herr Tölle und Herr Konopka) für Ihre Webseitenbesucher veröffentlicht: https://www.blog.wirtz-elke.de/coronavirus-informationen-und-ansprechpartner-fuer-unternehmen-liquiditaetssicherung/ "Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten" Wir möchten uns zunächst für Ihr Engagement in dieser Situation ausdrücklich bedanken. Die schnelle und unbürokratische Hilfe zugunsten der betroffenen ArbeitgeberInnen, ArbeitnehmerInnen und Selbstständigen ist unser gemeinsames Ziel und bedarf unser aller Unterstützung, um diese Zeit gesundheitlich und wirtschaftlich so gut wie möglich hinter uns zu bringen. Aktuell können die genannten MitarbeiterInnen ihrer eigentlichen Arbeit durch zahlreiche externe Anrufe jedoch kaum nachkommen, was bei den stetig steigenden Antragszahlen zu einen erheblichen Aufschub der Bearbeitung führt. Daher bitten wir Sie, die genannten Kontaktdaten von Ihrer Webseite zu nehmen und nicht mehr an Dritte weiterzugeben. Gerne können Sie alternativ auf unseren Internetauftritt www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org hinweisen. Auch auf der Seite www.ifsg-online.de gibt es alle wichtigen Informationen zur Antragstellung und zudem die Möglichkeit, direkt online einen Antrag zu stellen. Allgemeine Fragen können auch telefonisch über das Servicetelefon unter der Telefonnummer 0800 933 63 97 beantwortet werden. Sollten Sie Rückfragen haben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Vielen Dank im Voraus, beste Grüße und bleiben Sie gesund i.A. Stephan Lange Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) LWL-Amt für Soziales Entschädigungsrecht Von-Vincke-Str. 23-25 48143 Münster
Diesem Wunsch entspreche ich am 02.12.020 16:49:05 Uhr
Finanzierung von Investitionen und Innovationen
Ungeachtet der aktuellen Sorgen wegen der Ausbreitung des Corona-Virus steht die Wirtschaft unseres Landes vor großen strukturellen Herausforderungen. Dies sollte bei aller Sorge nicht aus den Augen verloren und für die Zukunft in Angriff genommen werden.
Für die Bewältigung dieser Aufgaben, wie Digitalisierung, Mobilitätswende, Einsatz von KI, stehen Förderangebote des Landes zur Verfügung.
Informationen zur Unterstützung beispielsweise von Digitalisierungsvorhaben finden Sie hier.
Auch hier berät die NRW.BANK umfassend und individuell über die Angebote, die nordrhein-westfälischen Unternehmen zur Verfügung stehen.
Fragen und Antworten rund um das Coronavirus
Wie stelle ich einen betrieblichen Pandemieplan auf? Wo gibt es aktuelle Infos? Ein Mitarbeiter ist infiziert – was tun? Hilfreiche Links und Tipps für Unternehmen finden Sie bei den IHKs in NRW unter diesem Link LWL | Startseite – Corona Infektionsschutzgesetz NRW
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